Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Allpersona Personalservice GmbH mit Sitz A 6300 Wörgl, Salzburger Straße 30.
§ 1 Überlassung
Die Allpersona Personalservice GmbH (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
§ 2 Gesetzliche Grundlagen
Die Personalbereitstellung durch die Allpersona Personalservice GmbH und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Beschäftiger erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 in der jeweils gültigen Fassung sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (ArbeiterInnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.
§ 3 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt neben Rahmen oder Einzelvereinbarungen durch die Unterfertigung des Leasingvertrages durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder des Leasingvertrages mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.
§ 4 Arbeitsschutz
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Beschäftiger hat die insbesondere nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Fürsorge & Haftung
Der Beschäftiger steht der Allpersona Personalservice GmbH dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger vor Beginn der Überlassung mitzuteilen. Er sichert der Allpersona Personalservice GmbH gegenüber korrekte Informationen zu und stellt den Überlasser von jeglicher Haftung frei, die auf folgende Pflichtverletzungen des Auftraggebers beruhen:
- Fehlerhafte Angaben des Auftraggebers über den anzuwendenden Kollektivvertrag des angegebenen Einsatzbetriebs.
- Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über die Einstufung der Beitrags- und Entgeltgruppen sowie der Referenzzuschläge und/oder deren Änderung.
- Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über geltende wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Zeitarbeitskräfte vorsehen, und/oder deren Änderung.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, der Allpersona Personalservice GmbH umgehend mitzuteilen, wenn der Mitarbeiter anderweitig oder höherwertig im Einsatzbetrieb eingesetzt wird. Bei Nichteinhaltung stellt der Beschäftiger die Allpersona Personalservice GmbH von jeglicher Haftung frei.
Der Beschäftiger ist verpflichtet den Überlasser, vor Beginn der Überlassung, über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII des NschG und von Schwerarbeit im Sinne des §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.
§ 6 Schutzvorschriften
Der Beschäftiger stellt sicher, dass für die von der Allpersona Personalservice GmbH in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen überlassenen Mitarbeiter, jederzeit die anwendbaren Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sämtliche anwendbaren Gesetze eingehalten werden, und für die Beachtung dieser durch seine eigenen Mitarbeiter zu sorgen. Der Beschäftiger hat die Allpersona Personalservice GmbH für die Einhaltung dieser Pflichten gemäß diesem Punkt 6. schad- und klaglos zu halten.
§ 7 Ersatzkräfte
Die Allpersona Personalservice GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
§ 8 Einsatz & Haftung
Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend dem vertraglich vereinbarten Einsatz/Qualifikation einsetzen. Die Allpersona Personalservice GmbH haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem, dem Beschäftiger bereitgestellten Personal, verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Beschäftigers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Beschäftiger die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen und stellt den Überlasser ausdrücklich von jeder Haftung frei. Da die Allpersona Personalservice GmbH den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Beschäftigers Aufwandersatz zu bezahlen hat, informiert der Beschäftiger den Überlasser rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden.
Unterlässt der Beschäftiger diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, erklärt sich der Beschäftiger ausdrücklich, mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandsersätze einverstanden.
§ 9 Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit des, von der Allpersona Personalservice GmbH bereitgestellten Personals, beträgt für Angestellte 40 Stunden / Woche und für ArbeiterInnen 38,5 Stunden / Woche. In Betrieben mit abweichender Arbeitszeit (kollektivvertraglich oder generell), gilt die in diesem Betrieb für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für die von der Allpersona Personalservice GmbH überlassenen Arbeitskräfte.
§ 10 Inkasso
Die von der Allpersona Personalservice GmbH überlassenen Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
§ 11 Streik
Die Allpersona Personalservice GmbH wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine Arbeitnehmer überlassen.
§ 12 Übernahme / Vermittlung
Übernimmt der Beschäftiger den/die überlassenen Mitarbeiter innerhalb von 8 Monaten (gerechnet ab dem 1. Tag der Überlassung – während der Überlassung oder nach der Überlassung) in ein Arbeitsverhältnis, so akzeptiert der Auftraggeber/Beschäftiger automatisch unser Vermittlungsangebot in Höhe von 4.000,00 EUR, welches sich pro vollem vorausgegangenem Einsatzmonat um 1/8 verringert.
§ 13 Einsatzende
Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus (AÜG § 12 Abs. 6) gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens zwei Wochen bei überlassenen Arbeitern bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Allpersona Personalservice GmbH schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
Des Weiteren gilt, wenn der Beschäftiger den/die Mitarbeiter ohne Absprache mit dem Überlasser vom Dienst freistellt, werden diese Stunden (für die der Überlasser Entgeltfortzahlungspflichtig ist) dem Beschäftiger berechnet.
§ 14 Kündigung & Haftung
Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Allpersona Personalservice GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Beschäftiger für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Für den Fall, dass der Überlasser wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Beschäftiger schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung des Überlassers gegenüber dem Beschäftiger auf EUR 3.633,67 begrenzt.
§ 15 Preise & Zahlung
Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 20%) in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG in der jeweils gültigen Fassung (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Beschäftiger den Überlasser auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und ihm seine UID Nummer bekannt zu geben, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich und ist ohne Abzug zu begleichen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10% p.a. ausdrücklich vereinbart.
§ 16 Außerordentliche Kündigung
Gerät der Beschäftiger in Zahlungsverzug, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig, ist die Allpersona Personalservice GmbH berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Schadenersatzpflicht, mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
§ 17 Überstunden
Für die Berechnung von Überstunden gelten für die überlassenen Arbeitskräfte die gleichen Regelungen wie für das Stammpersonal des Beschäftigers.
§ 18 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Beschäftiger und Überlasser gilt österreichisches Recht.
§ 19 Schriftform & Gerichtsstand
Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform selbst. Als Gerichtsstandort gilt Wörgl.